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Das Wichtigste in Kürze

  • Gewerbsmässiger Wechsel, Transfer oder bestimmte Verwahrleistungen für Kryptowerte können dem GwG unterstehen. Je nach Modell kann zusätzlich eine FinTech-Bewilligung nach Art. 1b BankG oder eine Bankbewilligung nach Art. 1a BankG erforderlich sein.
  • Die Aufsichtsform folgt der Tätigkeit: Nicht prudentiell beaufsichtigte Finanzintermediäre benötigen in der Regel einen SRO-Anschluss; bei bewilligten Instituten richtet sie sich nach dem jeweiligen Aufsichtsregime.
  • Art. 51a GwV-FINMA enthält für bestimmte Wechselgeschäfte mit virtuellen Währungen eine Identifizierungsschwelle von CHF 1'000. Der genaue Anwendungsbereich und Regeln zu verbundenen Transaktionen sind zu beachten.
  • Das Bundesgericht verlangt im Entscheid 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 bei der Verwertung beschlagnahmter Kryptowerte eine fachkundige, sorgfältige Liquidation durch die Strafverfolgungsbehörden.

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Wer gilt als Finanzintermediär im Kryptobereich?

Das GwG erfasst Unternehmen, die gewerbsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren, verwalten oder beim Anlegen, Aufbewahren oder Übertragen behilflich sind. Im Kryptobereich betrifft dies insbesondere: den Wechsel von Zahlungs-Token gegen gesetzliche Zahlungsmittel oder andere Kryptowerte, die Übertragung von Token für Dritte (z. B. Wallet-Anbieter, Zahlungsdienstleister), die Verwahrung von Kryptowerten in Kundenwallets sowie Banken, Wertpapierhäuser und Vermögensverwalter, die im Rahmen ihrer bewilligten Tätigkeit auch Kryptowerte handeln oder verwalten. Reine Utility-Token ohne Zahlungsmittelfunktion lösen in der Regel keine GwG-Pflichten aus, es sei denn, sie werden faktisch als Zahlungsmittel verwendet.

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Welche konkreten Pflichten treffen Kryptounternehmen?

Eine freie Wahl zwischen SRO und direkter FINMA-Aufsicht besteht nicht. Die konkrete Tätigkeit entscheidet, ob eine Bewilligung erforderlich ist, etwa nach Art. 1a BankG für Banken oder Art. 1b BankG für FinTech-Unternehmen. Zentrale GwG-Pflichten umfassen die Identifizierung der Vertragspartei, die Feststellung wirtschaftlich Berechtigter, risikobasierte Abklärungen, angemessene Organisation und Meldungen an MROS bei begründetem Verdacht. Sanktions- und Embargovorschriften sind zusätzlich zu beachten.

Bei den von Art. 51a GwV-FINMA erfassten Wechselgeschäften mit virtuellen Währungen ist die Schwelle von CHF 1'000 zu berücksichtigen, auch bei verbundenen Transaktionen. Für den physischen Vertrieb und den Wechsel gegen andere anonyme Zahlungsmittel sind technische Massnahmen gegen eine Überschreitung innerhalb von 30 Tagen erforderlich. Dies ist keine allgemeine Freigrenze für sämtliche Kryptotransaktionen oder Kontoeröffnungen.

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Was hat das Bundesgericht zur Verwertung beschlagnahmter Kryptowerte entschieden?

Im Entscheid 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, wie die Zürcher Staatsanwaltschaft II (Abteilung Cybercrime) im Rahmen einer Geldwäschereiuntersuchung beschlagnahmte Kryptowerte verwerten darf. Das Gericht hielt fest, dass die Strafverfolgungsbehörde professionell und sorgfältig vorgehen und nötigenfalls eine fachkundige Drittperson beiziehen muss, wenn das erforderliche Fachwissen intern fehlt. Eine sofortige, vollständige Liquidation könne den erzielten Erlös schmälern, insbesondere bei grösseren Beständen; die Vorinstanz wurde deshalb angewiesen, die Verwertung auf die konkreten Umstände und Marktverhältnisse abzustimmen.

Für Unternehmen ist die praktische Relevanz: Beschlagnahmungen im Rahmen von Strafverfahren betreffen zunehmend auch Kryptowerte, und die Frage der fachgerechten Verwertung ist ein Thema, das bei Compliance-Vorfällen frühzeitig mit den Behörden zu klären ist.

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Häufig gestellte Fragen

Muss ein Krypto-Wallet-Anbieter zwingend einer SRO beitreten?

Ja, sofern er gewerbsmässig als Finanzintermediär tätig ist und nicht direkt von der FINMA beaufsichtigt wird.

Gilt der Schwellenwert von CHF 1'000 für alle Krypto-Transaktionen?

Nein. Der Schwellenwert betrifft bestimmte Wechselgeschäfte; bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen gelten die allgemeinen Identifikationspflichten. Die besondere 30-Tage-Regel für den physischen Vertrieb und andere anonyme Zahlungsmittel ist kein allgemeines monatliches Transaktionslimit.

Was passiert bei einem begründeten Geldwäschereiverdacht?

Der Finanzintermediär muss unverzüglich Meldung an die MROS erstatten und darf die Geschäftsbeziehung unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend nicht abbrechen.

Sind dezentrale Protokolle (DeFi) vom GwG erfasst?

Das hängt vom Einzelfall ab; entscheidend ist, ob eine identifizierbare Person gewerbsmässig als Finanzintermediär auftritt. Rein automatisierte, unkontrollierte Protokolle werfen hier ungeklärte Abgrenzungsfragen auf.

Was bedeutet die geplante FINIG-Reform für die Geldwäschereipflichten von Stablecoin-Anbietern?

Der Reformvorschlag betrifft auch die Geldwäschereipflichten für wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel. Diskutierte Überwachungs-, Sperr- und Kontrollmechanismen sind als Reformbestandteile zu behandeln. Bestehende Pflichten werden durch die Vernehmlassung nicht aufgehoben.

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Fazit für die Praxis

Unternehmen, die im Kryptobereich tätig sind, sollten ihre GwG-Unterstellung, ihre Schwellenwert-Praxis und ihre internen Weisungen periodisch überprüfen – insbesondere im Licht der laufenden regulatorischen Reformen.

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Weiterführende Beiträge

Passend dazu: Kryptowährungen Schweiz: Regulierung und Token-Arten 2026, ICO Schweiz: Token-Launch und rechtliche Pflichten 2026, Krypto-Vermögensverwaltung Schweiz: Bewilligung und Verwahrung, FINIG-Reform 2026: Stablecoins und Krypto-Institute.

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