01
Das Wichtigste in Kürze
- Gewerbsmässiger, kurzfristiger Eigenhandel mit Effekten kann eine FINMA-Bewilligung als Wertpapierhaus erfordern. Für den volumenbezogenen Tatbestand muss das relevante Gesamtvolumen 5 Milliarden Franken pro Kalenderjahr in der Schweiz überschreiten.
- Direkte Handelsplatzteilnahme und der Betrieb eines organisierten Handelssystems sind zusätzliche Bewilligungstatbestände. Die Grundvoraussetzungen und gesetzliche Ausnahmen bleiben zu prüfen.
- Massgebend ist das Bruttovolumen. Im Urteil von 2014 überzeugten die Argumente «reine Vermittlung» und «kein Marktrisiko» das Bundesverwaltungsgericht nicht.
- Wer ohne Bewilligung handelt, riskiert Liquidation, Konkurs und hohe Kosten. Im entschiedenen Fall kostete allein die Untersuchung rund CHF 238’000.
02
Wer gilt als Eigenhändler?
Eigenhandel bezeichnet den Handel für eigene Rechnung. Für die Einordnung als Wertpapierhaus nach Art. 41 Bst. b FINIG kommen gewerbsmässiger, kurzfristiger Effektenhandel, eine hauptsächliche Tätigkeit auf dem Finanzmarkt und einer der drei zusätzlichen Tatbestände hinzu. Effekten umfassen insbesondere vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Aktien, Obligationen und bestimmte Derivate.
Beim reinen Eigenhandel werden keine Kundengelder für Kunden angelegt. Im Vordergrund der volumenbezogenen Bewilligungspflicht steht deshalb die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts. Der im Beitrag besprochene Entscheid erging noch unter dem früheren Börsengesetz; heute sind FINIG und FINIV massgebend. Seine Erwägungen sind im jeweiligen aktuellen gesetzlichen Kontext zu lesen.
In Betracht kommen etwa Prop-Trading-Firmen oder Gesellschaften, die kurzfristig mit Anleihen handeln. Die Bezeichnung als Handelsgesellschaft oder Family Office entscheidet die Unterstellung nicht; Geschäftstätigkeit und allfällige gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
03
Ab wann braucht ein Eigenhändler eine Bewilligung?
Wenn die Grundvoraussetzungen des gewerbsmässigen, kurzfristigen Eigenhandels und der hauptsächlichen Tätigkeit auf dem Finanzmarkt erfüllt sind, nennt Art. 41 Bst. b FINIG drei alternative zusätzliche Tatbestände:
1. Volumenbezogene Marktgefährdung
Das relevante Gesamtvolumen der Effektenhandelsgeschäfte überschreitet CHF 5 Milliarden pro Kalenderjahr in der Schweiz (Art. 65 Abs. 4 FINIV).
2. Mitgliedschaft an einem Handelsplatz
Zulassung als direkter Teilnehmer eines Handelsplatzes; dieser Tatbestand setzt kein Mindestvolumen voraus (Art. 65 Abs. 5 FINIV).
3. Organisiertes Handelssystem
Betrieb eines organisierten Handelssystems im Rahmen von Art. 41 Bst. b Ziff. 3 FINIG; ebenfalls ohne diese Volumenschwelle.
Das blosse Nichterreichen der Volumenschwelle genügt daher nicht für Bewilligungsfreiheit. Es dürfen auch keine direkte Handelsplatzteilnahme, kein entsprechender Betrieb eines organisierten Handelssystems und keine andere bewilligungspflichtige Tätigkeit wie Market Making vorliegen. Die Volumenschwelle ist heute in Art. 65 Abs. 4 FINIV geregelt; das frühere FINMA-Rundschreiben 2008/5 ist nicht mehr die geltende Rechtsgrundlage.
04
Welche Geschäfte zählen für die 5-Milliarden-Grenze?
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte im Urteil B-5051/2012 und B-3142/2012 vom 10. April 2014 die Erfassung des Bruttohandelsvolumens nach dem damaligen Recht. Es behandelte die Volumengrenze als quantitatives Kriterium und liess die im konkreten Fall verlangten Abzüge nicht zu.
Die betroffene Gesellschaft hatte versucht, ihr Volumen kleinzurechnen. Sie argumentierte, Kauf und Verkauf seien innert Minuten erfolgt, sie habe nur «vermittelt» und kein Marktrisiko getragen. Zudem handle es sich um ausländische Staatsanleihen. Nach ihrer Rechnung blieben von 5,69 Milliarden Franken nur noch rund CHF 1,2 Millionen übrig. Das Gericht liess das nicht gelten:
Die FINIV stellt heute auf das relevante Gesamtvolumen pro Kalenderjahr in der Schweiz ab. Die ausländische Herkunft eines Titels rechtfertigt für sich keinen Abzug. Bei grenzüberschreitenden Strukturen sollten Handelsabläufe, Buchung und räumliche Zuordnung nachvollziehbar dokumentiert und Zweifelsfragen vorab mit der FINMA geklärt werden.
- Ob ein einzelnes Geschäft Marktrisiko trägt, spielt keine Rolle.
- Geschäfte über elektronische Plattformen zählen voll, auch wenn die Plattform auf beiden Seiten Gegenpartei ist.
- Die Nationalität der Titel ist irrelevant. Auch ausländische Effekten zeigen die Handelskapazität.
05
Was passiert, wenn Sie ohne Bewilligung handeln?
Bei unbewilligter Tätigkeit kann die FINMA die Einstellung des Geschäfts anordnen und weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen treffen. Eine Liquidation oder Konkurseröffnung setzt die jeweils einschlägigen Voraussetzungen voraus und erfolgt nicht automatisch bei jeder Überschreitung. Im besprochenen historischen Fall folgten auf die Bewilligungsverweigerung Liquidation und später Konkurs. Die festgestellten Handelsvolumen betrugen 2010 rund CHF 18,5 Milliarden und 2011 rund CHF 15,9 Milliarden. Zu den angeordneten Massnahmen und Kosten gehörten:
Der Fall zeigt insbesondere: Ein eingereichtes Bewilligungsgesuch ersetzt die Bewilligung nicht. Die Gesellschaft hatte bereits 2010 ein Gesuch gestellt und ihre Tätigkeit fortgesetzt. Auch das Ausbleiben einer Beanstandung durch die Revisionsstelle beseitigt die eigene Pflicht zur korrekten Unterstellung nicht. Unbewilligte Tätigkeit kann zudem nach Art. 44 FINMAG strafbar sein.
- sofortige Einstellung der Geschäftstätigkeit,
- Einsetzung von Untersuchungsbeauftragten und Liquidatoren,
- Liquidation und später Konkurs der Gesellschaft,
- Untersuchungskosten von CHF 238’050.30 sowie FINMA-Verfahrenskosten von CHF 25’000 je betroffener Gesellschaft gemäss der im Urteil wiedergegebenen Verfügung.
06
Was verlangt die FINMA von einem Eigenhändler?
Ein Eigenhändler braucht vor allem Kapital, eine saubere Organisation und einwandfreie Personen. Die wichtigsten Anforderungen:
Für reine Eigenhändler bestehen gegenüber Kundenhändlern und Market Makern organisatorische Erleichterungen: Die besonderen Anforderungen an ein getrenntes Aufsichtsorgan und eine unabhängige interne Revision gelten nach Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 FINIV für die beiden letztgenannten Kategorien. Risikomanagement, interne Kontrolle und Compliance bleiben erforderlich; die FINMA kann im begründeten Einzelfall Verschärfungen anordnen. Für nicht kontoführende Wertpapierhäuser gilt grundsätzlich das vereinfachte Eigenmittelregime nach Art. 70 FINIV.
- Mindestkapital von CHF 1,5 Millionen, voll einbezahlt (Art. 69 FINIV).
- Für nicht kontoführende Wertpapierhäuser grundsätzlich Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung; der so berechnete Bedarf ist auf CHF 20 Millionen begrenzt (Art. 70 FINIV). Das ist keine Obergrenze für tatsächlich gehaltene Eigenmittel. Das Mindestkapital ist zusätzlich zu beachten.
- Liquidität muss jederzeit ausreichen (Art. 71 FINIV).
- Quartalsweiser Eigenmittelnachweis an die FINMA, konsolidiert halbjährlich (Art. 23 FINIV-FINMA).
- Geschäftsführung mit grundsätzlich mindestens zwei Personen. Eine zur Vertretung befugte Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss der Geschäftsführung oder dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle angehören (Art. 66 FINIV).
- Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Organe.
07
Häufig gestellte Fragen
Brauche ich als Privatperson, die mit eigenem Geld tradet, eine Bewilligung?
Die gewöhnliche private Vermögensanlage ist in der Regel keine gewerbsmässige Tätigkeit als Wertpapierhaus. Bei einem als Geschäft organisierten kurzfristigen Effektenhandel sind jedoch sämtliche Voraussetzungen, Zusatzkriterien und Ausnahmen zu prüfen. Die 5-Milliarden-Schwelle ist nicht das einzige Kriterium.
Zählt der Umsatz oder der Gewinn?
Es zählt das Bruttovolumen, also die Summe aller Käufe und Verkäufe zu den bezahlten Kursen. Gewinn oder Nettoposition spielen keine Rolle.
Kann ich Geschäfte über eine ausländische Plattform herausrechnen?
Nicht allein wegen der ausländischen Plattform oder der Herkunft der Effekten. Der Entscheid von 2014 verwarf entsprechende Abzüge im konkreten Fall. Die räumliche Zuordnung unter der heutigen FINIV muss anhand der tatsächlichen Handelsstruktur geprüft werden.
Was gilt, wenn ich Mitglied der SIX Swiss Exchange werden will?
Bei einem Eigenhändler nach Art. 41 Bst. b FINIG löst die direkte Handelsplatzteilnahme grundsätzlich unabhängig vom Volumen die Bewilligungspflicht aus. Bestehende Bewilligungen, gesetzliche Ausnahmen und besondere Regeln für ausländische Teilnehmer sind separat zu prüfen.
Wie lange dauert ein Bewilligungsverfahren?
Die Dauer hängt von Vollständigkeit, Qualität und Komplexität des Gesuchs ab; eine feste Frist lässt sich nicht zusichern. Planen Sie ausreichend Vorlauf und nehmen Sie eine bewilligungspflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der erforderlichen Bewilligung auf.
08
Was sollten Sie jetzt tun?
Messen Sie Ihr relevantes Handelsvolumen laufend und dokumentieren Sie die Berechnung. Klären Sie vor direktem Handelsplatzzugang oder dem Aufbau eines organisierten Handelssystems die Unterstellung. Bereiten Sie Organisation, Kapital und Bewilligungsgesuch frühzeitig vor. Ist eine Bewilligungspflicht möglicherweise bereits eingetreten, sollten die Tätigkeit und das weitere Vorgehen unverzüglich rechtlich geprüft werden.
09
Weiterführende Beiträge und Beratung
Ergänzend: Kryptoregulierung und Token-Einordnung in der Schweiz sowie Krypto-Vermögensverwaltung und Bewilligung. Für die Einordnung Ihres Handelsmodells können Sie Martin Liebi kontaktieren.
Primärquellen