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Das Wichtigste in Kürze
- Gewerbsmässige Vermögensverwaltung mit Finanzinstrumenten kann eine FINMA-Bewilligung nach FINIG und die laufende Aufsicht einer Aufsichtsorganisation erfordern. Bei reinen Kryptowerten ohne Finanzinstrumentencharakter ist die Unterstellung gesondert zu prüfen; geldwäschereirechtliche Pflichten können dennoch gelten.
- Eine Aufsichtsorganisation (AO) für bewilligte Vermögensverwalter und eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) zur Geldwäschereiaufsicht erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Ein zusätzlicher SRO-Anschluss ist nicht pauschal für jeden bewilligten Vermögensverwalter erforderlich.
- Kollektive Kapitalanlagen mit Krypto-Fokus unterliegen zusätzlich dem Kollektivanlagengesetz (KAG).
- Bei Verwahrung und Staking sind die FINMA-Aufsichtsmitteilungen 08/2023 und 01/2026 sowie die konkrete Insolvenzabsicherung des Verwahrers zu berücksichtigen.
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Was hat sich für Vermögensverwalter seit Einführung von FIDLEG/FINIG geändert?
FINIG und FIDLEG gelten seit dem 1. Januar 2020. Bestehende Vermögensverwalter mussten ihr Bewilligungsgesuch grundsätzlich bis 31. Dezember 2022 einreichen; eine allgemeine Frist zum Abschluss aller Verfahren im Jahr 2023 gab es nicht. Für bewilligte Vermögensverwalter erfolgt die laufende Aufsicht grundsätzlich durch eine AO.
Bei Krypto-Mandaten sind Vermögenswert und Tätigkeit gemeinsam zu beurteilen. Die gewerbsmässige Verwaltung von Finanzinstrumenten kann dem FINIG unterstehen. Werden ausschliesslich reine Zahlungs-Token verwaltet, sind insbesondere GwG-Unterstellung, Verfügungsmacht und Verwahrmodell gesondert zu prüfen. Eine SRO-Anbindung ersetzt eine erforderliche prudentielle Bewilligung nicht.
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Wie werden Krypto-Fonds und kollektive Anlagen behandelt?
Kollektive Kapitalanlagen mit Krypto-Fokus sind nach KAG und den dazugehörigen Vorschriften zu beurteilen. Rechtsform, Anlegerkreis, Anlagestrategie und Verwahrung bestimmen die Anforderungen an Produkt und Verwaltung. Sonderregime wie der L-QIF sind an eigene Voraussetzungen gebunden und bedeuten keine allgemeine Befreiung für kleine Anlegerkreise. Die Zulässigkeit direkter Krypto-Anlagen ist für die konkrete Fondskategorie zu prüfen.
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Worauf ist bei der Verwahrung von Kryptowerten für Kunden zu achten?
Bei der Depotstellenprüfung sind die Zuordnung der Kundenwerte und die Voraussetzungen des Konkursschutzes nach Art. 16 Ziff. 1bis in Verbindung mit Art. 37d BankG beziehungsweise Art. 242a SchKG zu klären. Die FINMA-Mitteilung 01/2026 präzisiert zudem die Anforderungen an beigezogene Verwahrer. Aufsicht, technische Kompetenz und Insolvenzschutz müssen geprüft werden; für bestimmte bestehende Konstellationen nennt sie eng begrenzte Ausnahmen mit dokumentierter Kundenaufklärung und Zustimmung.
Ein weiterer Punkt betrifft Staking: Die FINMA hat in ihrer Aufsichtsmitteilung 08/2023 vom 20. Dezember 2023 festgehalten, dass bei gestakten Vermögenswerten Unsicherheiten bezüglich der Aussonderung im Konkursfall bestehen können, und formuliert Erwartungen an Risikominderung und Offenlegung gegenüber Kunden. Eine formelle zusätzliche Eigenmittelunterlegung ist nicht generell vorgesehen, sofern die Institute diese Erwartungen erfüllen. Vermögensverwalter, die Staking-Dienstleistungen anbieten oder vermitteln, sollten ihre Kundendokumentation entsprechend anpassen.
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Häufig gestellte Fragen
Muss ein bestehender Vermögensverwalter seine FINIG-Bewilligung nachträglich erweitern, wenn er neu auch Kryptowerte verwaltet?
Das lässt sich nicht pauschal verneinen. Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen, sind der AO vorgängig mitzuteilen und können eine FINMA-Genehmigung erfordern. Neue Kryptodienstleistungen sind deshalb vor ihrer Einführung mit der AO auf ihre Bewilligungsrelevanz zu prüfen.
Gilt die Bewilligungspflicht auch für reine Anlageberatung ohne Verwaltungsvollmacht?
Nein, reine Beratung ohne Vermögensverwaltungsvollmacht bezüglich Kryptowerten in der Form von Finanzinstrumenten unterliegt nicht dem FINIG und auch nicht dem Geldwäschereigesetz GwG, kann aber andere Pflichten auslösen, insbesondere nach FIDLEG. So kann beispielsweise eine Registrierung im Beraterregister notwendig werden.
Was gilt für ausländische Vermögensverwalter mit Schweizer Kunden?
Grenzüberschreitende Dienstleistungen können zulässig sein. FIDLEG-Pflichten, eine mögliche Kundenberaterregistrierung und deren Ausnahmen, der angesprochene Anlegerkreis sowie eine allfällige Schweizer Präsenz sind jeweils gesondert zu prüfen.
Ist Staking eine bewilligungspflichtige Tätigkeit?
Staking als solches ist nicht per se bewilligungspflichtig, löst aber je nach Ausgestaltung Sorgfalts-, Offenlegungs- und unter Umständen Verwahrungspflichten aus.
Können Kryptowerte in klassischen Anlagefonds gehalten werden?
Das hängt von Fondskategorie, Anlegerkreis und Anlageform ab. Direktanlagen und indirekte Engagements über Finanzinstrumente sind zu unterscheiden. Massgebend sind die anwendbaren Anlage-, Risikoverteilungs-, Bewertungs- und Verwahrungsvorschriften.
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Fazit für die Praxis
Vermögensverwalter, die Kryptowerte für Kunden verwalten oder verwahren lassen, sollten ihre Bewilligungssituation, ihre AO-Anbindung und ihre Depotstellen-Sorgfaltsprüfung regelmässig überprüfen – insbesondere bei neuen Dienstleistungen wie Staking.
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Weiterführende Beiträge
Passend dazu: Kryptowährungen Schweiz: Regulierung und Token-Arten 2026, ICO Schweiz: Token-Launch und rechtliche Pflichten 2026, Krypto-Geldwäscherei Schweiz: GwG-Pflichten für Unternehmen, FINIG-Reform 2026: Stablecoins und Krypto-Institute.
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