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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesrat hat im Oktober 2025 eine Vernehmlassung eröffnet (abgeschlossen im Februar 2026), die zwei neue Bewilligungskategorien schaffen soll: Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute.
  • Zahlungsmittelinstitute sollen die bisherige FinTech-Bewilligung nach Art. 1b BankG ablösen und ohne die bisherige CHF-100-Millionen-Grenze Schweizer Stablecoins ausgeben und verwahren können, gedeckt durch Bankeinlagen oder hochliquide Aktiven.
  • Krypto-Institute sollen ein eigenes, FINMA-beaufsichtigtes Regime für Verwahrung, Handel und Market-Making mit Kryptowerten und Stablecoins erhalten – strukturell an Wertpapierhäuser angelehnt, aber mit einem leichteren Anforderungsprofil.
  • Die beschriebenen Neuerungen sind Reformvorschläge. Eine Botschaft ist eine Vorlage des Bundesrates an das Parlament und noch kein endgültig verabschiedetes Gesetz.

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Wie ist die Ausgangslage bei Stablecoins heute?

Die FINMA hat bereits 2019 in ihrer Stablecoin-Wegleitung vom 11. September 2019 klargestellt, dass Stablecoins je nach Ausgestaltung als Zahlungs-, Anlage- oder hybride Token einzustufen sind und entsprechend unterschiedliche Regeln auslösen können – von reiner GwG-Unterstellung bis zu bankenrechtlicher Einlagen-Regulierung, falls eine Rückzahlungsgarantie besteht. Diese fallweise Einordnung hat in der Praxis zu Rechtsunsicherheit geführt, insbesondere für Emittenten, die Stablecoins in grösserem Massstab und mit internationaler Reichweite ausgeben wollen.

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Was ändert sich mit der geplanten Kategorie "Zahlungsmittelinstitut"?

Die neue Kategorie der Zahlungsmittelinstitute soll die bestehende, aber in der Praxis kaum genutzte FinTech-Bewilligung nach Art. 1b Bankengesetz ersetzen. Zentral ist der Wegfall der bisherigen Obergrenze von CHF 100 Millionen an entgegengenommenen Publikumsgeldern. Zahlungsmittelinstitute sollen "Schweizer Stablecoins" ausgeben und verwahren dürfen, die durch Bankeinlagen oder hochliquide, sichere Aktiven (HQLA) gedeckt sind – ein Ansatz, der strukturell an die Deckungsanforderungen der EU-Verordnung MiCA für E-Geld-Token erinnert, ohne mit ihr identisch zu sein.

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Was ist ein "Krypto-Institut" nach dem Reformentwurf?

Für Krypto-Institute ist ein eigenes Regime für Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter vorgesehen. Es orientiert sich an Wertpapierhäusern, berücksichtigt aber, dass die erfassten Vermögenswerte keine Finanzinstrumente sind. Welche Anforderungen gelten sollen, ist anhand des endgültigen Gesetzestextes und der Ausführungsregeln zu beurteilen; eine pauschale Erleichterung aller Anforderungen lässt sich daraus nicht ableiten.

Der Entwurf sieht ausserdem Anpassungen im Geldwäschereirecht vor. Für die praktische Umsetzung sind die endgültigen Regeln zur Transaktionsüberwachung und zu technischen Kontroll- und Sperrmöglichkeiten entscheidend. Die bestehenden Anforderungen gelten bis zu einer rechtswirksamen Änderung weiter.

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Wie ist der aktuelle Stand und was ist der nächste Schritt?

Die Vernehmlassung lief vom 22. Oktober 2025 bis 6. Februar 2026. Dieser Beitrag erläutert den veröffentlichten Vernehmlassungsvorschlag. Die SIF-Unterlagen nennen eine Botschaft frühestens für das zweite Halbjahr 2026. Eine Botschaft, die parlamentarische Verabschiedung und das Inkrafttreten sind unterschiedliche Schritte; endgültige Pflichten und Fristen dürfen nicht aus dem Entwurf abgeleitet werden.

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Häufig gestellte Fragen

Ist die FINIG-Reform 2025/2026 bereits geltendes Recht?

Nein. Die Vernehmlassung ist abgeschlossen, ein definitiver Erlass steht aber noch aus.

Gilt die neue Regelung auch für ausländische Stablecoin-Emittenten mit Schweizer Kunden?

Die vorgeschlagene Kategorie wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel betrifft bestimmte in der Schweiz ausgegebene Stablecoins. Dienstleistungen mit ausländischen Stablecoins können nach dem Entwurf dagegen unter die Kategorie der Kryptowerte mit Handelscharakter fallen. Die Behandlung ausländischer Emittenten und Anbieter ist deshalb gesondert zu prüfen.

Was unterscheidet ein Krypto-Institut von einem Wertpapierhaus?

Das geplante Regime orientiert sich an Wertpapierhäusern, erfasst aber Dienstleistungen mit anderen Vermögenswerten als Finanzinstrumenten. Ob einzelne Anforderungen geringer sind, lässt sich nur anhand der konkreten Tätigkeit und der endgültigen Regeln beurteilen.

Müssen bestehende FinTech-Bewilligungsinhaber (Art. 1b BankG) etwas unternehmen?

Sobald der definitive Erlass vorliegt, ist mit einer Übergangsregelung für bestehende Bewilligungsinhaber zu rechnen; Details sind derzeit noch offen.

Wie unterscheidet sich das Schweizer Modell von der EU-Verordnung MiCA?

MiCA ist ein eigenständiger EU-Rechtsrahmen. Der Schweizer Reformvorschlag verwendet andere Kategorien und Aufsichtsstrukturen. Deckung, Rückzahlungsansprüche, Offenlegung und Geldwäschereikontrollen sind daher im Detail zu vergleichen; Gleichwertigkeit oder ein automatischer Marktzugang folgt daraus nicht.

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Fazit für die Praxis

Unternehmen, die Stablecoins ausgeben, verwahren oder handeln wollen, sollten die laufende FINIG-Reform aktiv beobachten und ihre Geschäftsmodelle frühzeitig auf die absehbaren neuen Bewilligungskategorien ausrichten.

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Weiterführende Beiträge

Passend dazu: Kryptowährungen Schweiz: Regulierung und Token-Arten 2026, ICO Schweiz: Token-Launch und rechtliche Pflichten 2026, Krypto-Vermögensverwaltung Schweiz: Bewilligung und Verwahrung, Krypto-Geldwäscherei Schweiz: GwG-Pflichten für Unternehmen.

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Primärquellen

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