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Das Wichtigste in Kürze

  • Die FINMA unterscheidet Zahlungs-, Utility- und Anlage-Token – die Einordnung entscheidet darüber, welches Gesetz zur Anwendung kommt.
  • Token mit Effekten- oder Finanzinstrumentencharakter können dem FinfraG, FINIG und FIDLEG unterliegen. Ob eine Handelsplattform eine Bewilligung benötigt und welche, hängt von ihrem Geschäftsmodell ab; die Kategorie DLT-Handelssystem besteht seit August 2021.
  • Registerwertrechte nach Art. 973d ff. OR ermöglichen seit Februar 2021 die rechtswirksame Abbildung von Rechten in einem qualifizierten elektronischen Register.
  • Wer mit Kryptowerten handelt oder sie verwahrt, sollte die eigene Tätigkeit vor dem Marktstart einordnen lassen, nicht erst danach.

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Welche Kategorien von Token unterscheidet die FINMA?

Die FINMA klassifiziert Token seit der Wegleitung von 2018 grundsätzlich nach ihrer wirtschaftlichen Funktion, nicht nach ihrer technischen Bezeichnung. Massgebend ist, was ein Token seinem Inhaber tatsächlich verspricht.

Zahlungs-Token (z. B. Bitcoin) dienen ausschliesslich als Tausch- oder Zahlungsmittel und begründen keine Forderung gegenüber einem Emittenten. Utility-Token vermitteln Zugang zu einer digitalen Dienstleistung oder Anwendung. Anlage-Token verbriefen wirtschaftlich einen Anteil an künftigen Erträgen oder Unternehmenswerten – wirtschaftlich vergleichbar mit einer Aktie, Obligation oder einem Derivat. In der Praxis kommen zunehmend hybride Token vor, die mehrere Funktionen kombinieren; sie werden für jede Funktion separat den entsprechenden Regeln unterstellt.

Die regulatorische Einordnung sollte vor Projektstart dokumentiert werden. Bei unklaren oder komplexen Modellen kann eine Unterstellungsanfrage an die FINMA sinnvoll sein. Eine Stellungnahme bezieht sich auf den geschilderten Sachverhalt und ist keine allgemeine Produktzulassung.

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Was hat sich seit Einführung von FIDLEG und FINIG geändert?

FIDLEG und FINIG sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten, teilweise mit Übergangsfristen. Bei Anlage-Token sind die rechtliche Qualifikation als Effekte oder Finanzinstrument und die konkrete Tätigkeit getrennt zu prüfen. Gewerbsmässiger Handel für Kunden, Vermögensverwaltung oder Fondsverwaltung können eine Bewilligung voraussetzen; das blosse Angebot eigener Token begründet nicht automatisch eine FINMA-Bewilligungspflicht.

Für Handelsplattformen ist zusätzlich das FinfraG relevant. Multilateraler Handel nach nichtdiskretionären Regeln kann eine Bewilligung als Börse, multilaterales Handelssystem oder DLT-Handelssystem erfordern. Ein organisiertes Handelssystem ist keine eigenständige Bewilligungskategorie; hierfür gelten besondere Anforderungen an den Betreiber.

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Was bringt das DLT-Gesetz für den Krypto-Handel?

Die DLT-Vorlage wurde stufenweise eingeführt: Die Regeln für Registerwertrechte gelten seit 1. Februar 2021; die übrigen zentralen Teile, darunter die Bewilligung für DLT-Handelssysteme, seit 1. August 2021.

Ein Registerwertrecht nach Art. 973d ff. OR wird gestützt auf eine Registrierungsvereinbarung in einem Register eingetragen, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Das DLT-Handelssystem nach Art. 73a ff. FinfraG kann multilateralen Handel mit Verwahrung oder Abwicklung verbinden und auch Privatkunden direkt als Teilnehmer zulassen. Das Mindestkapital hängt von den Dienstleistungen und der Einstufung als kleines DLT-Handelssystem ab; CHF 500'000 ist deshalb kein allgemeiner Pauschalbetrag für jedes kleine System.

Für die Verwahrung sind insbesondere Art. 16 Ziff. 1bis in Verbindung mit Art. 37d BankG sowie Art. 242a SchKG relevant. Die Zuordnung zu Kunden und die gesetzlichen Voraussetzungen der Bereithaltung bestimmen den Schutz im Konkurs. Dieser Schutz besteht nicht allein deshalb, weil Vermögenswerte auf einer Blockchain erfasst sind.

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Häufig gestellte Fragen

Ist Bitcoin in der Schweiz ein Wertpapier?

Bitcoin wird nach der FINMA-Praxis grundsätzlich als reiner Zahlungs-Token und nicht als Effekte behandelt. Gewerbsmässige Dienstleistungen für Dritte können dennoch dem Geldwäschereirecht und je nach Ausgestaltung weiteren Bewilligungsanforderungen unterliegen.

Wann braucht ein Token-Projekt eine FINMA-Bewilligung?

Eine Bewilligung hängt von der konkreten Tätigkeit und Struktur ab, etwa Handel für Kunden, Vermögensverwaltung, Entgegennahme von Publikumseinlagen oder kollektive Kapitalanlage. Die Ausgabe eines Anlage-Tokens allein bedeutet nicht automatisch, dass der Emittent eine FINMA-Bewilligung braucht; Angebots- und Dokumentationspflichten sind gesondert zu prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen einem klassischen Wertpapier und einem Registerwertrecht?

Ein Registerwertrecht wird aufgrund einer Vereinbarung in einem gesetzeskonformen Wertrechteregister eingetragen und kann nur darüber geltend gemacht und übertragen werden. Eine physische Urkunde ist nicht nötig. Nicht jeder technisch erzeugte Token erfüllt diese Voraussetzungen.

Können auch Nichtbanken eine DLT-Handelssystem-Bewilligung erhalten?

Ja. Das ist einer der Hauptzwecke der neuen Kategorie – sie steht FinTech-Unternehmen ebenso offen wie etablierten Finanzinstituten.

Was passiert mit meinen verwahrten Kryptowerten, wenn die Verwahrstelle insolvent wird?

Seit der Revision von Bankengesetz und SchKG können ordnungsgemäss individualisierte kryptobasierte Vermögenswerte aus der Konkursmasse ausgesondert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. sofern die kryptobasierten Vermögenswerte individualisiert und segregiert aufbewahrt werden oder bei Sammelverwahrung diese jedem Hinterleger sofort zugewiesen werden können.

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Fazit für die Praxis

Für Unternehmen, die im Krypto-Handel tätig sind oder eine DLT-Handelsplattform aufbauen wollen, lohnt sich eine frühzeitige regulatorische Einordnung der eigenen Token und Geschäftsmodelle – im besten Fall vor der ersten Kundenansprache.

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Weiterführende Beiträge

Passend dazu: ICO Schweiz: Token-Launch und rechtliche Pflichten 2026, Krypto-Vermögensverwaltung Schweiz: Bewilligung und Verwahrung, Krypto-Geldwäscherei Schweiz: GwG-Pflichten für Unternehmen, FINIG-Reform 2026: Stablecoins und Krypto-Institute.

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