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Das Wichtigste in Kürze

  • Am 1. Oktober 2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) zusammen mit dem revidierten GwG in Kraft – der Bundesrat hat dies am 12. Juni 2026 beschlossen.
  • Betroffen sind die meisten AG, GmbH und Genossenschaften sowie bestimmte ausländische Rechtseinheiten mit Schweiz-Bezug. Für neue Gesellschaften gilt grundsätzlich eine Monatsfrist; bestehende Gesellschaften erhalten je nach Struktur gestaffelte Übergangsfristen.
  • Als wirtschaftlich berechtigt gilt in der Regel, wer mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmrechte hält – oder auf andere Weise vergleichbaren Einfluss ausübt, etwa durch Vetorechte oder Ernennungsrechte für den Verwaltungsrat.
  • Trustees mit Sitz oder Verwaltung in der Schweiz treffen eigenständige Pflichten, die ohne Übergangsfrist ab Inkrafttreten gelten – auch wenn der Trust selbst nicht im Register eingetragen wird.
  • Die vorsätzliche Verletzung der Melde- oder Dokumentationspflichten kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet werden.

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Was ist das Transparenzregister und warum führt die Schweiz es jetzt ein?

Das TJPG schafft ein zentrales, nicht öffentliches Bundesregister der wirtschaftlich berechtigten Personen. Es wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführt; eine Kontrollstelle beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) prüft Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Mit dem TJPG setzt die Schweiz internationale Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung um. Der Bundesrat setzte Gesetz und Verordnung auf den 1. Oktober 2026 in Kraft, damit ihre Wirksamkeit in der FATF-Länderprüfung 2027–2028 beurteilt werden kann.

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Wer muss sich überhaupt melden?

Meldepflichtig sind in erster Linie Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH, aber auch Genossenschaften sowie bestimmte ausländische Rechtseinheiten mit ausreichendem Bezug zur Schweiz. Selbst Gesellschaften mit einer einzigen Aktionärin oder einem einzigen Aktionär und einfacher Struktur müssen eine Meldung einreichen, die bestätigt, dass die erfassten Daten aktuell und korrekt sind – eine Ausnahme von der Meldepflicht gibt es hierfür nicht. Die Meldung erfolgt primär elektronisch über die Plattform EasyGov oder über das zuständige Handelsregisteramt und muss neben den Kerndaten auch Belege wie Statuten, Registerauszüge und Eigentumsnachweise umfassen.

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Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?

Massgeblich ist in der Regel eine Beteiligung von mindestens 25% am Kapital oder an den Stimmrechten. Darüber hinaus kann auch eine Person mit geringerer Beteiligung als wirtschaftlich berechtigt gelten, wenn sie auf andere Weise vergleichbaren Einfluss ausübt – etwa durch Stimm- oder Vertragsrechte mit entscheidendem Einfluss auf Unternehmensentscheidungen, Vetorechte über wichtige strategische Angelegenheiten, das Recht zur Ernennung von Verwaltungsratsmitgliedern oder einen dominierenden Einfluss auf Finanzierung oder strategische Ausrichtung. Gerade bei mehrschichtigen Beteiligungs-, Familien- oder Trust-Strukturen kann diese Prüfung komplex werden, da indirekte Kontrolle und gemeinsame Einflussmöglichkeiten mitberücksichtigt werden müssen.

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Welche Fristen gelten für bestehende und neue Gesellschaften?

Für nach Inkrafttreten neu eingetragene Gesellschaften gilt grundsätzlich eine Meldefrist von einem Monat. Für bestehende schweizerische Rechtseinheiten sieht Art. 51 TJPG gestaffelte Übergangsregeln vor. Einfach strukturierte Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits vollständig aus dem Handelsregister hervorgehen, melden bei der ersten relevanten Handelsregisteränderung, spätestens innert zwei Jahren. Für die übrigen Gesellschaften gelten je nach Rechtsform und Revisionspflicht Fristen von drei, vier, fünf oder sechs Monaten ab 1. Oktober 2026. Ausländische Rechtseinheiten nach Art. 53 TJPG haben grundsätzlich sechs Monate. Änderungen der gemeldeten Angaben sind nach den gesetzlichen Fristen nachzuführen. Die konkrete Frist muss deshalb anhand von Rechtsform, Revisionsstatus und Struktur bestimmt werden.

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Welche besonderen Pflichten treffen Trustees?

Trustees mit Sitz oder Verwaltung in der Schweiz müssen Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts – Settlor, Trustees, Protektoren, Begünstigte und weitere Personen mit letztlicher Kontrolle – einholen, verifizieren, dokumentieren und aufbewahren. Der Trust selbst wird nicht ins Register eingetragen und hat keine direkte Meldepflicht; die entsprechenden Informationen müssen jedoch jederzeit in der Schweiz griffbereit sein. Besonders zu beachten: Für Trustees gilt keine Übergangsfrist – ihre Pflichten gelten ab dem Tag des Inkrafttretens uneingeschränkt. Hält ein Trust eine massgebliche Beteiligung an einer meldepflichtigen Schweizer Gesellschaft oder kontrolliert er diese, muss zudem die betroffene Gesellschaft die entsprechenden trust-bezogenen Informationen an das Register melden.

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Ist das Register öffentlich einsehbar?

Nein. Das Transparenzregister ist ein zentrales, nicht öffentliches Bundesregister. Zugriff haben ausschliesslich bestimmte Behörden sowie, unter definierten Voraussetzungen, Finanzintermediäre im Rahmen ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten. Die Eintragung, Änderung und Löschung eines Eintrags sowie die Ausstellung einer Bestätigung über die Eintragung sind gebührenfrei; Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen der registerführenden Behörde oder der Kontrollstelle sowie die Ausstellung eines Auszugs sind hingegen gebührenpflichtig.

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Was passiert bei Verstössen?

Wer die Melde- oder Dokumentationspflichten vorsätzlich verletzt – etwa durch unterlassene Meldung, fehlende Offenlegung erforderlicher Informationen oder falsche Angaben – riskiert eine Busse bis zu CHF 500’000. Betroffen sein können sowohl die meldepflichtige Gesellschaft selbst als auch Aktionäre und wirtschaftlich berechtigte Personen, die an der Identifikation und Kontrollkettenprüfung mitwirken müssen, indem sie der Gesellschaft die erforderlichen Angaben und Belege übermitteln.

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Was sollten Unternehmen und Trustees jetzt tun?

Vier Schritte sind vorrangig: erstens die Prüfung, ob die eigene Gesellschaft, ihre ausländischen Tochtergesellschaften mit Schweiz-Bezug oder verwaltete Trusts überhaupt in den Anwendungsbereich des TJPG fallen; zweitens die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen nach dem 25%-Massstab beziehungsweise den Kriterien vergleichbaren Einflusses, gerade bei mehrschichtigen Beteiligungs- oder Familienstrukturen; drittens der Aufbau einer Dokumentation, die Herkunft und Umfang der Kontrolle nachvollziehbar belegt; und viertens die Vorbereitung der elektronischen Meldung über EasyGov rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist. Gerade Trustees sollten angesichts der fehlenden Übergangsfrist nicht bis zum Inkrafttreten warten.

Die Registervorbereitung sollte mit den neuen GwG-Sorgfaltspflichten für Berater abgestimmt werden. Für ausländische Rechtseinheiten mit Schweizer Grundstücken ist zusätzlich die Lex-Koller- und Immobilienstruktur zu prüfen.

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Häufig gestellte Fragen

Müssen auch Gesellschaften mit nur einer Aktionärin oder einem Aktionär eine Meldung einreichen? Ja. Selbst bei einfachster Struktur mit einer einzigen Person muss eine Meldung erfolgen, die bestätigt, dass die Daten aktuell und korrekt sind.

Ab welcher Beteiligung gilt man als wirtschaftlich berechtigt? In der Regel ab 25% des Kapitals oder der Stimmrechte – oder bei vergleichbarer Kontrollmöglichkeit auf andere Weise, etwa durch Vetorechte oder Ernennungsrechte.

Muss unser Trust selbst im Transparenzregister eingetragen werden? Nein. Trusts selbst werden nicht eingetragen. Trustees müssen die relevanten Informationen aber einholen, dokumentieren und in der Schweiz jederzeit griffbereit halten – ohne Übergangsfrist.

Ist das Transparenzregister öffentlich zugänglich wie in gewissen EU-Staaten? Nein. Es handelt sich um ein nicht öffentliches Register mit beschränktem Zugriff für bestimmte Behörden und, unter definierten Voraussetzungen, Finanzintermediäre.

Was kostet eine Meldung ans Transparenzregister? Die Ersteintragung, Änderungen, Löschungen und die Ausstellung einer Eintragungsbestätigung sind gebührenfrei. Mahnungen, behördliche Aufforderungen und die Ausstellung eines Auszugs sind hingegen gebührenpflichtig.

Primärquellen

Amtliche Grundlagen dieses Beitrags