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Das Wichtigste in Kürze
- Am 1. Oktober 2026 treten revidierte Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) in Kraft, die erstmals bestimmte “Berater” ausdrücklich erfassen – unabhängig von Berufsbezeichnung.
- Erfasst sind natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für Dritte an bestimmten Finanztransaktionen mitwirken – etwa bei Immobilientransaktionen, der Gründung oder Verwaltung nicht operativer Gesellschaften sowie bei gewerbsmässiger Domizilerbringung ab sechs Monaten.
- Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare bleiben für ihre eigentliche gerichtliche, verwaltungs- oder schiedsgerichtliche Vertretung sowie damit verbundene Beratung ausdrücklich ausgenommen – das Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA und Art. 321 StGB bleibt insoweit unberührt.
- Sobald der Anwendungsbereich eröffnet ist, gelten risikobasierte Identifikations-, Dokumentations- und gegebenenfalls Meldepflichten (Art. 8b–8d, Art. 9 revGwG).
- Für Anwälte und Notare gilt eine spezifische Einschränkung der Meldepflicht: Sie greift nur, wenn eine Finanztransaktion im Namen oder auf Rechnung einer Klientin oder eines Klienten durchgeführt wird und die betreffende Information nicht durch das Berufsgeheimnis geschützt ist.
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Wer gilt ab Oktober 2026 überhaupt als “Berater” im Sinne des GwG?
Massgebend ist nicht der Berufstitel, sondern die Substanz des Mandats. Nach den revidierten Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 2 Abs. 3bis GwG gelten Personen als Berater, wenn sie berufsmässig und für Dritte an Finanztransaktionen mitwirken – einschliesslich der Organisation von Geldern – im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsgeschäften. Dazu zählen namentlich der Kauf oder Verkauf von Immobilien, die Gründung oder Errichtung bestimmter nicht operativer schweizerischer oder ausländischer Rechtsträger, deren Verwaltung, Einlagen und Ausschüttungen sowie der Kauf oder Verkauf solcher Gesellschaften. Der revidierte Art. 2 Abs. 3ter GwG erfasst zusätzlich die berufsmässige Erbringung von Domizilleistungen, sobald eine Adresse oder Räumlichkeiten für mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt werden.
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Welche Tätigkeiten von Anwälten und Notaren bleiben ausgenommen?
Wichtige Ausnahmen bestehen für die eigentliche anwaltliche Kerntätigkeit: Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die in gerichtlichen, strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren tätig sind, fallen für diese Tätigkeit nicht unter das Beraterregime – dazu zählen Vertretung, verfahrensvorbereitende oder -begleitende Beratung, Sachverhaltsabklärung, Risikoeinschätzung im Hinblick auf ein Verfahren sowie die Durchsetzung eines Verfahrensergebnisses. Weitere gesetzliche Ausnahmen bestehen für bestimmte risikoarme familien-, erb- und schenkungsrechtliche Konstellationen, den Eigennutzungserwerb von Wohneigentum, landwirtschaftliche Sachverhalte, konzerninterne Vorgänge sowie reine Beurkundungstätigkeiten.
Die Bestimmungen über Amtsnotariate treten am 1. Oktober 2026 noch nicht in Kraft, damit die Kantone ihre gesetzlichen Grundlagen anpassen können.
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Wo bleibt das Berufsgeheimnis am stärksten geschützt?
Massgeblich ist das Berufsgeheimnis nach Art. 13 des Anwaltsgesetzes (BGFA) und Art. 321 des Strafgesetzbuchs (StGB). Art. 13 BGFA unterstellt alles, was Klientinnen und Klienten der Anwaltschaft in Ausübung des Berufs anvertrauen, zeitlich unbeschränkt und gegenüber Dritten dem Berufsgeheimnis. Art. 321 StGB stellt die Offenbarung eines im Rahmen der Berufsausübung anvertrauten oder wahrgenommenen Geheimnisses durch Anwälte, Notare und weitere genannte Berufsgruppen unter Strafe, vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen. Am stärksten geschützt ist das Berufsgeheimnis dort, wo die Tätigkeit erkennbar anwaltsspezifisch ist: rechtliche Analyse, Gutachten, Prozessstrategie, regulatorische Verteidigung, Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie Sachverhaltsermittlung, die für die Rechtsberatung oder Prozessvertretung notwendig ist. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass auch Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit einem hängigen oder drohenden Verfahren zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit gehören kann – gleichzeitig aber auch klargestellt, dass Compliance-Aufgaben, Geschäftsführung und vermögensverwaltungsähnliche Tätigkeiten nicht automatisch geschützt sind, nur weil sie von einer Anwältin oder einem Anwalt ausgeübt werden.
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Wann beginnen die eigentlichen Sorgfaltspflichten?
Die Sorgfaltspflichten beginnen, sobald eine Beraterin oder ein Berater in den revidierten gesetzlichen Anwendungsbereich fällt. Ist dies der Fall, verlangt der revidierte Art. 8b GwG die Identifizierung der Vertragspartei, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, die Erstellung und Aufbewahrung entsprechender Dokumente sowie die Feststellung von Gegenstand und Zweck der verlangten Transaktion oder Dienstleistung – und bei erhöhten Risiken zusätzlich die Abklärung von Hintergrund und Zweck. Der revidierte Art. 8c GwG macht den Umfang der Sorgfaltspflichten risikobasiert und lässt vereinfachte oder verschärfte Massnahmen je nach Risikoprofil zu. Art. 8d GwG verlangt zudem organisatorische Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz. Entscheidend ist dabei die Reihenfolge: Zunächst ist zu klären, ob überhaupt eine erfasste Mitwirkung an einer Transaktion vorliegt – erst danach stellt sich die Frage, welches Risikoniveau welche Massnahmen erfordert.
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Überschreibt die Meldepflicht das Berufsgeheimnis?
Grundsätzlich nicht. Der revidierte Art. 9 Abs. 1ter GwG führt Meldepflichten für Berater ein, sobald gesetzliche Verdachtsschwellen erreicht sind – etwa bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei, qualifizierte Steuerdelikte, kriminelle oder terroristische Organisationen oder Terrorismusfinanzierung. Für Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare enthält der revidierte Art. 9 Abs. 2 GwG jedoch eine spezifische Einschränkung: Die Meldepflicht greift nur, wenn eine Finanztransaktion im Namen oder auf Rechnung einer Klientin oder eines Klienten durchgeführt wird und die betreffende Information nicht durch das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB geschützt ist. Dieselbe Logik findet sich im revidierten Art. 11a GwG zu Auskunftsersuchen der Meldestelle MROS: Anwälte und Notare müssen Auskünfte nur unter den Voraussetzungen des revidierten Art. 9 Abs. 2 GwG erteilen.
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Wie sollte ein Mandat organisatorisch strukturiert werden?
In der Praxis empfiehlt sich eine klare Zweispurigkeit: Spur A bündelt die eigentliche Rechtsberatung – rechtliche Fragestellungen, anwaltliche Analyse, Prozessstrategie, regulatorische Verteidigung, Risikoeinschätzung und anwaltliches Arbeitsprodukt – mit beschränktem Zugriff und kontrollierter Verteilung, sodass erkennbar bleibt, dass der dominante Zweck Rechtsberatung oder Vertretung ist. Spur B umfasst die GwG-relevante Dokumentation – Identitätsprüfung, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Transaktionszweck, gegebenenfalls Herkunftsnachweise, Risikoeinstufung und Eskalationsvermerke – und muss die Einhaltung der Sorgfaltspflichten belegen können, ohne geschützte Rechtsstrategie offenzulegen. Ergänzend verlangt der revidierte Art. 18a GwG, dass Selbstregulierungsorganisationen bei GwG-Kontrollen von Anwälten und Notaren ihrerseits Anwälte und Notare für diese Kontrollen einsetzen und den Zugriff auf berufsgeheimnisgeschütztes Material beschränken.
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Was sollten Unternehmer und Family Offices jetzt tun?
Schweizer Unternehmerinnen und Unternehmer, Family Offices und privat gehaltene Gruppen sollten ihr Beraternetzwerk vor dem 1. Oktober 2026 überprüfen. Besonders exponiert sind grenzüberschreitende Restrukturierungen, Immobilientransaktionen, Gründungen von Holdinggesellschaften, Domizilstrukturen, Erwerbsvehikel, Family-Office-Plattformen sowie Transaktionen mit Beteiligung nicht operativer Gesellschaften. Der erste Schritt ist eine Mandatskartierung: Wer erbringt reine Rechtsberatung, wer wirkt an der Umsetzung mit, wer verwaltet Gesellschaften, wer stellt Domizil zur Verfügung, wer koordiniert Gelder, und wer steht in Kontakt mit Banken oder anderen Finanzintermediären? Auf dieser Grundlage sollten Mandatsvereinbarungen, Onboarding-Prozesse, Vertraulichkeitsprotokolle, GwG-Checklisten und Aufbewahrungspraktiken abgestimmt werden.
Parallel sind die wirtschaftlich Berechtigten und Kontrollketten für das neue Schweizer Transparenzregister zu erfassen. Bei Immobilienmandaten ergänzt dies die Lex-Koller- und Strukturprüfung für internationale Investoren.
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Häufig gestellte Fragen
Betrifft die Revision auch reine Prozessvertretung durch Anwälte? Nein. Vertretung in gerichtlichen, strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren sowie die damit verbundene Beratung fallen nicht unter das Beraterregime.
Ab wann muss ein Berater die neuen Sorgfaltspflichten erfüllen? Ab dem 1. Oktober 2026, sofern die Tätigkeit unter den revidierten Art. 2 Abs. 1 Bst. c bzw. Abs. 3bis/3ter GwG fällt.
Reicht es aus, wenn wir unsere bestehenden Mandatsvereinbarungen einfach unverändert weiterführen? Nicht ohne Prüfung. Eine Mandatskartierung ist notwendig, um festzustellen, welche Tätigkeiten künftig als Beratertätigkeit im Sinne des GwG gelten und entsprechend dokumentiert werden müssen.
Müssen Anwälte künftig jede Transaktion melden, an der sie mitwirken? Nein. Die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 2 GwG gilt für Anwälte und Notare nur kumulativ: Finanztransaktion im Namen oder auf Rechnung der Klientschaft und keine Schutzwirkung des Berufsgeheimnisses.
Was passiert, wenn eine Tätigkeit sowohl Rechtsberatung als auch Transaktionsausführung umfasst? Genau für solche Mischmandate empfiehlt sich die Zweispur-Struktur: getrennte Dokumentation von rechtlicher Beratung einerseits und GwG-relevanter Sorgfaltsprüfung andererseits, damit beide Aspekte sauber nachweisbar bleiben.
Primärquellen