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Kryptowerte Schweiz verkaufen: Das Wichtigste in Kürze
- Grenzüberschreitende Angebote sind einzelfallbezogen zu prüfen; Token-Qualifikation, Kundensegment und Vertriebstätigkeit bestimmen die Pflichten.
- Eine dauerhafte personelle oder organisatorische Präsenz in der Schweiz kann zusätzliche Bewilligungs- oder Vertretungsfragen auslösen.
- Anlage-Token als Wertpapier benötigen für ein öffentliches Angebot grundsätzlich einen Prospekt.
- Beim Verkauf an Privatanleger ist zusätzlich ein Basisinformationsblatt erforderlich.
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Kann ich Zahlungs-Token ohne Weiteres in die Schweiz verkaufen?
Nicht pauschal. Zu prüfen sind insbesondere Geldwäschereirecht, Token-Qualifikation, Zielkunden, Werbung, Finanzdienstleistungen und eine allfällige dauerhafte Präsenz in der Schweiz. Diese Erleichterung entfällt jedoch, sobald täuschende oder betrügerische Praktiken im Spiel sind. Wird durch die Tätigkeit eine Art dauerhafte Präsenz in der Schweiz begründet, können dadurch Bewilligungs- und Lizenzpflichten ausgelöst werden.
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Gilt das auch für Nutzungs-Token?
Reine Nutzungs-Token können geringere finanzmarktrechtliche Anforderungen auslösen. Sobald Anlage-, Zahlungs- oder Finanzdienstleistungsmerkmale hinzutreten, ist die Cross-Border-Beurteilung neu vorzunehmen.
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Was gilt für Anlage-Token, die als Wertpapier gelten?
Anlage-Token in Form von Wertpapieren dürfen grenzüberschreitend öffentlich in die Schweiz verkauft werden, sofern ein Schweizer oder gleichwertiger Prospekt vorliegt (soweit keine Ausnahme greift). Anlage-Token in Form von Finanzinstrumenten (ohne Wertpapierqualität) dürfen grenzüberschreitend verkauft werden, wenn die anwendbaren Produktinformationspflichten erfüllt sind. Richtet sich das Angebot an Privatanleger, muss der Emittent zusätzlich ein Basisinformationsblatt erstellen, das vom Anbieter zur Verfügung gestellt wird.
Anlage-Token, die lediglich das Eigentum an einem zugrundeliegenden physischen Vermögenswert abbilden, unterliegen beim grenzüberschreitenden Verkauf keinen zusätzlichen Beschränkungen.
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Was gilt für die Vertriebs- und Verkaufstätigkeit selbst?
Vertriebstätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können eine Finanzdienstleistung darstellen und unterliegen entsprechend umfassenderen Offenlegungs-, Informations- und Dokumentationspflichten – ausser die Tätigkeit erfolgt auf reiner Kundenanfrage-Basis (Reverse Solicitation). Die Person, die unmittelbar mit dem Kunden verkehrt und die Verkaufstätigkeit ausübt, muss sich grundsätzlich im Kundenberaterregister eintragen lassen – es sei denn, sie handelt für eine angemessen regulierte ausländische Gesellschaft ausschliesslich gegenüber professionellen und institutionellen Kunden.
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Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Reverse Solicitation? Damit ist gemeint, dass der Kunde selbst und unaufgefordert auf den Anbieter zugeht – nicht umgekehrt. In diesem Fall gelten reduzierte Offenlegungspflichten.
Brauche ich für den Verkauf an professionelle Kunden ein Basisinformationsblatt? Nein, diese Pflicht betrifft nur den Vertrieb an Privatanleger (Retail-Investoren).
Was passiert, wenn ich dauerhaftes Personal in der Schweiz beschäftige? Dann entfällt die Erleichterung für den reinen grenzüberschreitenden Verkauf, und es können Bewilligungs- und Lizenzpflichten entstehen.
Muss ich mich als Verkäufer persönlich registrieren lassen? In der Regel ja, sofern Sie direkt mit Schweizer Kunden verkehren – Ausnahmen gelten für angemessen regulierte ausländische Anbieter gegenüber professionellen Kunden.
Gilt für alle Kryptowerte derselbe Prospektstandard? Nein. Nur Anlage-Token mit Wertpapierqualität lösen grundsätzlich eine Prospektpflicht aus; für Finanzinstrumente ohne Wertpapierqualität gelten andere, meist weniger umfangreiche Informationspflichten.
Primärquellen