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Krypto Regulierung Schweiz: Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht der Token selbst wird reguliert, sondern die Tätigkeit, die damit ausgeübt wird.
  • Der Handel mit Zahlungs-Token für Dritte kann eine Registrierung bei einer Selbstregulierungsorganisation auslösen.
  • Ab bestimmten Schwellenwerten bei der Sammelverwahrung wird eine Fintech- oder Banklizenz nötig.
  • Anlage-Token, die als Wertpapier gelten, unterliegen denselben Pflichten wie klassische Finanzinstrumente.

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Muss ich für Nutzungs-Token eine Bewilligung einholen?

Nein. Tätigkeiten rund um Nutzungs-Token sind nicht automatisch unreguliert; entscheidend sind Funktion, Ausgestaltung und die zusätzlich erbrachten Dienstleistungen. Da sie lediglich digitalen Zugang zu einer Anwendung oder Dienstleistung verschaffen, greifen die finanzmarktrechtlichen Vorschriften der Schweiz hier grundsätzlich nicht.

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Welche Pflichten löst der Handel mit Zahlungs-Token aus?

Wer Zahlungs-Token für Dritte hält, überträgt oder handelt, braucht in der Regel eine Registrierung zur Bekämpfung der Geldwäscherei bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO). Dieser Prozess ist unkompliziert und mit überschaubarem Aufwand verbunden.

Erst wenn Zahlungs-Token sammelverwahrt werden und bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, wird eine Fintech- oder sogar Banklizenz erforderlich. Zahlreiche Ausnahmen erlauben es jedoch häufig, diese aufwendigeren Lizenzierungsverfahren zu vermeiden. Auch bei Spot-Kryptowerten sind das Geldwäschereirecht, die Verwahrungsstruktur und eine mögliche Qualifikation der Tätigkeit nach FINIG oder FIDLEG separat zu prüfen; eine pauschale Ausnahme besteht nicht.

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Wie werden Anlage-Token behandelt, die Wertpapiere sind?

Anlage-Token, die als Wertpapier oder Finanzinstrument qualifizieren, unterliegen denselben Regeln wie traditionelle Wertpapiere und Finanzinstrumente – es gibt keine Sonderbehandlung, weil es sich um einen Token handelt. Repräsentiert ein Anlage-Token dagegen nur das Eigentum an einer physischen Sache, richten sich die Pflichten nach dieser Sache: Gelten für die zugrundeliegende physische Sache beispielsweise Pflichten zur Geldwäschereibekämpfung, gelten diese auch für den Token, der sie abbildet.

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Was gilt für Dienste ohne Zwischenschaltung eines Dritten?

Direkter Zugang zu einem Dienst – etwa über eine Wallet oder eine Webseite, ohne Vermittler – wird dem Anbieter dieses Dienstes zugerechnet. Ob dabei regulatorische Pflichten entstehen, beurteilt sich anhand der Gesamtheit der angebotenen Tätigkeiten. Nach Praxis der FINMA kann bereits der Inhalt einer Webseite so weit gehen, dass er als öffentliche Werbung oder gar als öffentliches Angebot für Finanzinstrumente oder -dienstleistungen gilt.

Wird ein Dienst über einen Dritten an Endkunden erbracht, muss jede beteiligte Partei die auf ihre eigene Tätigkeit anwendbaren Vorschriften einhalten; Verantwortung lässt sich nicht pauschal auf den Vertriebspartner verlagern. Anbieter sollten dennoch prüfen, ob ihre Vertriebspartner die geltenden Regeln einhalten – schon um reputationelle und rechtliche Risiken zu vermeiden.

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Häufig gestellte Fragen

Brauche ich für den Handel mit Bitcoin für eigene Rechnung eine Bewilligung? Nein. Eigenhandel für eigene Rechnung löst grundsätzlich keine Bewilligungspflicht aus – relevant wird es erst bei Tätigkeiten für Dritte.

Was bedeutet «Sammelverwahrung»? Damit ist gemeint, dass Kryptowerte mehrerer Kunden zusammen (nicht getrennt einzeln zugeordnet) verwahrt werden. Ab bestimmten Volumina löst dies erhöhte Bewilligungspflichten aus.

Gilt für Vermögensverwaltung mit Kryptowerten dasselbe wie für Handel? Reine Vermögensverwaltungs- und Handelstätigkeiten mit Spot-Kryptowerten sind grundsätzlich nicht zusätzlich reguliert, solange keine begleitenden Finanzprodukte im Spiel sind.

Wer ist verantwortlich, wenn ich über einen Drittanbieter vertreibe? In erster Linie der Drittanbieter selbst – Sie sollten aber dessen Compliance im eigenen Interesse prüfen.

Kann eine Webseite regulatorisch relevant sein? Ja. Inhalt und Ausgestaltung können als Werbung oder öffentliches Angebot gelten und damit Prospekt-, Informations- oder Verhaltenspflichten auslösen; ob zusätzlich eine Bewilligung nötig ist, hängt von der dahinterstehenden Tätigkeit ab.

Primärquellen

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