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FINMA Eigenprodukte Vermögensverwaltung: Das Wichtigste in Kürze

  • Die FINMA hat 2025 mit 68 eröffneten Aufsichtsfällen bei Vermögensverwaltern (Art. 17 FINIG) einen neuen Höchststand erreicht – 2023 waren es erst 9.
  • Häufigste Muster: risikoreiche, komplexe oder illiquide Produkte (ausländische Fonds ohne gleichwertige Aufsicht, AMC, unregulierte Emissionsgesellschaften) werden ohne ausreichende Eignungsprüfung verkauft.
  • Beim Einsatz eigener Produkte stellte die FINMA Interessenkonflikte, doppelte Gebühren und fehlende Auswahlprozesse fest.
  • Wer Risikomanagement oder Compliance auslagert, bleibt trotzdem selbst verantwortlich – Kontrolllücken bei Auslagerungen waren ein wiederkehrendes Thema.
  • Institute sollten Eignungsprüfung, Interessenkonfliktmanagement und Due-Diligence-Prozesse jetzt überprüfen, bevor ein eigener Fall eskaliert.

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Warum eskalieren immer mehr Fälle bei Vermögensverwaltern zur FINMA?

Die Zahl der an die FINMA eskalierten Fälle bei Vermögensverwaltern nach Art. 17 FINIG ist markant gestiegen: von 9 Fällen im Jahr 2023 über 34 im Jahr 2024 auf 68 Fälle im Jahr 2025. Zuständig für die laufende Aufsicht sind primär die Aufsichtsorganisationen (AO); die FINMA wird erst eingeschaltet, wenn eine AO eine schwere, nicht fristgerecht behebbare Verletzung meldet. Die hohe und weiter steigende Eskalationszahl zeigt, dass genau das immer häufiger passiert – und dass die betroffenen Fälle oft abklärungsintensiv sind und teils Kundenvermögen im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich betreffen.

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Welche Produkte bergen laut FINMA die grössten Risiken?

Im Zentrum der beanstandeten Fälle standen wiederholt ausländische Fonds ohne gleichwertige Aufsicht, actively managed certificates (AMC) sowie Wertpapiere unregulierter Emissions- oder Strukturierungsgesellschaften. Solche Produkte unterliegen oft geringeren Anforderungen an Transparenz, Bewertung, Liquidität und Risikoverteilung – teils fehlen sogar gleichwertige Anforderungen an Rechnungslegung und externe Prüfung. Komplexität und eingeschränkte Liquidität dieser Instrumente erhöhten das Risiko zusätzlich, in mehreren Fällen mit erheblichen Verlusten für die Kundschaft.

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Was verlangt die Eignungsprüfung nach FIDLEG konkret?

Vor dem Einsatz eines Produkts muss der Vermögensverwalter die finanziellen Verhältnisse, Anlageziele sowie Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden erfragen (Art. 12 FIDLEG) und daraus ein Risikoprofil sowie eine gemeinsam definierte Anlagestrategie ableiten (Art. 17 Abs. 3 FIDLEV). Jedes eingesetzte Finanzinstrument muss zu diesem Risikoprofil passen. Genau hier lag der Kern vieler Eskalationsfälle: Komplexe oder illiquide Produkte wurden eingesetzt, ohne dass Eignung, Risikofähigkeit oder Risikobereitschaft der Kundschaft ausreichend geprüft wurden.

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Wann entsteht ein Interessenkonflikt beim Einsatz eigener Produkte?

Die FINMA verlangt Transparenz darüber, ob bei der Produktauswahl auch fremde Finanzinstrumente berücksichtigt werden (Art. 10 FIDLEV) sowie einen Auswahlprozess nach branchenüblichen, objektiven Kriterien (Art. 24–28 FIDLEV). In den beanstandeten Fällen fehlte genau das: intransparente doppelte Gebühren, Vergütungsanreize zugunsten eigener Produkte und mangelnde Diversifikation im klaren Widerspruch zum Kundenrisikoprofil. Der Einsatz eigener Produkte darf insbesondere nicht durch Vergütungsanreize für die verkaufenden Personen begünstigt werden – und unvermeidbare Interessenkonflikte müssen offengelegt werden.

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Was gilt beim Risikomanagement nach FINIG?

Das Risikomanagement eines Vermögensverwalters muss die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen, einschliesslich der Risiken der verwalteten Produkte selbst – etwa Konzentrations-, Liquiditäts-, Bewertungs- oder Interessenkonfliktrisiken (Art. 12 Abs. 4 FINIV). Dazu gehört eine sorgfältige, risikobasierte Due Diligence der eingesetzten Instrumente. Bei unbeaufsichtigten Produkten gelten fehlende geprüfte Finanzinformationen, ausstehende Prüftestate oder ein Wechsel der Prüfgesellschaft als klare Warnsignale, die eine vertiefte Prüfung auslösen sollten.

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Was bedeutet die Auslagerung von Risikomanagement und Compliance für die Verantwortung des Instituts?

Auch wer Risikomanagement oder Compliance an externe Dienstleister auslagert, bleibt selbst verantwortlich (Art. 17 Abs. 1 FINIV) und muss jederzeit über genügend Ressourcen und Know-how verfügen, um die ausgelagerten Tätigkeiten zu überwachen. Die FINMA beobachtete gerade bei kleineren Instituten, dass Auslagerungen oft zu standardisierten statt individuellen Kontrollen führten – mit der Folge unklarer Zuständigkeiten und Kontrolllücken. Wer auslagert, sollte Umfang und Verantwortlichkeiten vertraglich klar regeln und die Leistung des Dienstleisters aktiv überwachen, statt sich blind auf ihn zu verlassen.

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Häufig gestellte Fragen

Betrifft die Aufsichtsmitteilung nur Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG? Primär ja, doch die FINMA weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erkenntnisse auch für Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Banken und Versicherungen relevant sind, sofern sie individuelle Vermögensverwaltung anbieten.

Reicht es aus, wenn wir nur auf eigene Produkte im Portfolio verzichten? Nein. Auch bei fremden Produkten wie ausländischen Fonds oder AMC braucht es eine sorgfältige Eignungsprüfung und Due Diligence – die FINMA hat Mängel bei beiden Produktarten festgestellt.

Was ist das grösste Risiko einer Auslagerung von Risikomanagement oder Compliance? Die Annahme, dass mit der Auslagerung auch die Verantwortung übergeht. Das Institut bleibt haftbar und muss die ausgelagerte Tätigkeit aktiv überwachen können.

Wie oft prüft die FINMA Vermögensverwalter? Die laufende Aufsicht liegt bei den Aufsichtsorganisationen; die FINMA wird bei schweren, nicht fristgerecht behebbaren Verstössen eingeschaltet. Die stark gestiegene Eskalationszahl zeigt, dass das immer häufiger passiert.

Was sollten wir als Erstes überprüfen? Die Eignungsprüfungsprozesse für risikoreiche oder illiquide Produkte, den Umgang mit Interessenkonflikten beim Einsatz eigener Produkte sowie die Governance über ausgelagerte Kontrollfunktionen.

Primärquellen

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