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Bilaterale III Unternehmen: Das Wichtigste in Kürze

  • Am 2. März 2026 haben Bundespräsident Guy Parmelin und EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen das Bilaterale-III-Paket in Brüssel unterzeichnet; der Bundesrat hat die Botschaft am 13. März 2026 ans Parlament überwiesen.
  • Das Parlament kann das Vertragspaket nur als Ganzes annehmen oder ablehnen – es ist fixiert und kann nicht neu verhandelt werden. Bei der innenstaatlichen Umsetzung besteht aber Spielraum.
  • Insgesamt müssen 36 Schweizer Gesetze geändert und drei neue erlassen werden; ein Referendum gilt als praktisch sicher, offen ist derzeit noch, ob zusätzlich ein Ständemehr erforderlich sein wird.
  • Zentral für Unternehmen: Bestimmte neue Marktzugangsabkommen – etwa im Strombereich – unterliegen erstmals EU-Beihilferecht (State Aid), kontrolliert durch eine unabhängige Schweizer Behörde und flankiert von einem neuen Streitbeilegungsmechanismus mit Schiedsgericht.
  • Der Abschluss der parlamentarischen Beratung ist frühestens bis Herbst 2027 vorgesehen – wer grenzüberschreitend tätig ist, sollte die Entwicklung schon jetzt beobachten, nicht erst kurz vor Inkrafttreten.

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Was ist das Bilaterale-III-Paket und wie kam es zustande?

Bilaterale III ist der dritte grosse Vertragsblock zwischen der Schweiz und der EU, nach den Bilateralen I und II. Es folgt auf das Scheitern des institutionellen Rahmenabkommens im Jahr 2021. Die Verhandlungen auf Basis eines "Paketansatzes" begannen im März 2024, wurden im Dezember 2024 materiell und im Mai 2025 mit der Paraphierung formell abgeschlossen. Im Zentrum steht die Modernisierung von fünf bestehenden Binnenmarktabkommen aus dem Jahr 1999 sowie die Einführung von zwei neuen Abkommen – unter anderem zu Strom sowie zu Lebensmittel- und Gesundheitssicherheit. Ziel ist es, den bewährten bilateralen Weg für die Zukunft abzusichern und die sektorielle Teilnahme der Schweiz am EU-Binnenmarkt zu verstetigen.

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Was passiert jetzt im Parlament, und was kann es überhaupt noch ändern?

Das Vertragspaket selbst ist mit der Unterzeichnung vom 2. März 2026 fixiert – das Parlament kann es nur als Ganzes annehmen oder ablehnen, nicht einzelne Bestandteile herausbrechen oder neu verhandeln. Spielraum besteht jedoch bei der innenstaatlichen Umsetzung: Insgesamt sind 36 Gesetzesänderungen erforderlich, davon 15 von substanziellem und 21 von eher geringfügigem Ausmass, sowie drei neue Erlasse und vier Verpflichtungskredite. Erstrat ist der Ständerat, Zweitrat der Nationalrat; federführend sind die Aussenpolitischen Kommissionen (APK), ergänzt durch weitere Fachkommissionen je nach Sachgebiet.

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Braucht es ein Ständemehr – und warum ist das umstritten?

Eine der politisch umstrittensten Fragen ist, welche Form der Volksabstimmung bei einem Referendum zur Anwendung kommt – insbesondere, ob neben dem Volksmehr auch ein Ständemehr (Mehrheit der Kantone) erforderlich ist. Eine im Februar 2026 durchgeführte Umfrage zeigt eine gespaltene Meinungslage: 54% der Befragten empfinden es als unfairer, wenn eine Mehrheit der Kantone das Volksmehr überstimmt, 32% sehen es umgekehrt. Die endgültige Entscheidung über die anwendbare Abstimmungsform trifft das Parlament abschliessend im Rahmen der laufenden Beratungen.

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Wie funktioniert künftig die Streitbeilegung mit der EU?

Ein zentrales institutionelles Element ist ein neues zweistufiges Streitbeilegungsmodell. Schweizer Recht bleibt weiterhin Sache der Schweizer Gerichte, während EU-Recht, auf das die bilateralen Abkommen verweisen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgelegt wird. Streitigkeiten werden zunächst auf Ebene der sektoriellen gemischten Ausschüsse behandelt; bleiben sie ungelöst, entscheidet ein Schiedsgericht mit Vertretung beider Seiten als letzte Instanz – dieses kann Fragen der EU-Rechtsauslegung dem EuGH vorlegen, die endgültige Entscheidung verbleibt aber beim Schiedsgericht selbst. Ausgleichsmassnahmen bei Nichteinhaltung sind nur zulässig, wenn das Schiedsgericht deren Verhältnismässigkeit bestätigt hat.

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Was bedeutet die neue Beihilfekontrolle (State Aid) für Schweizer Unternehmen?

Für neue Marktzugangsabkommen – namentlich im Strombereich – gilt künftig eine EU-Beihilfedisziplin, die staatliche Unterstützung an Unternehmen einschränkt, soweit sie den Wettbewerb im gemeinsamen Markt verzerren könnte. Die Schweiz errichtet dafür eine unabhängige Verwaltungsbehörde, die staatliche Massnahmen präventiv prüft und nicht regelkonforme Beihilfen vor Schweizer Gerichten anfechten kann; diese müssen verbindlich entscheiden. Für Unternehmen, die von kantonalen oder kommunalen Förderungen, Vergünstigungen oder anderen staatsnahen Unterstützungsmassnahmen profitieren – etwa im Energiesektor – bedeutet dies eine neue Kontrollebene, die bei der Strukturierung entsprechender Vorhaben künftig mitgedacht werden muss.

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Welche neuen Marktzugangsabkommen sind Teil des Pakets?

Neben der Aktualisierung der fünf bestehenden Binnenmarktabkommen (Personenfreizügigkeit, Landverkehr, Luftverkehr, Konformitätsbewertung, Agrarhandel) führt Bilaterale III zwei neue Abkommen ein: ein Stromabkommen, das der Schweiz Zugang zum EU-Strombinnenmarkt verschafft – verbunden mit dynamischer Rechtsangleichung und Beihilfedisziplin –, sowie ein Abkommen zur Lebensmittelsicherheit, das einen gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum mit dynamischer Angleichung an EU-Standards schafft. Ergänzend stärkt ein Gesundheitsabkommen die gemeinsame Reaktion auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und ermöglicht der Schweiz die Teilnahme an zentralen EU-Gremien wie dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.

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Bis wann ist mit Inkrafttreten zu rechnen?

Die parlamentarische Beratung soll spätestens bis Herbst 2027, dem Ende der laufenden Legislaturperiode, abgeschlossen sein. Kommt es – wie erwartet – zu einem Referendum, entscheidet zusätzlich das Stimmvolk, gegebenenfalls verbunden mit einem Ständemehr. Ein Abkommen ist bereits separat in Kraft gesetzt: Das Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an EU-Programmen (EUPA) wurde schon am 10. November 2025 unterzeichnet, was eine rückwirkende Assoziierung der Schweiz an Programme wie Horizon Europe ermöglicht.

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Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Auch wenn das Gesamtpaket erst 2027 oder später in Kraft treten dürfte, lohnt sich für exportorientierte und grenzüberschreitend tätige Unternehmen eine frühzeitige Auseinandersetzung mit drei Punkten: erstens, welche eigenen Geschäftsbereiche von den neuen Marktzugangsabkommen (insbesondere Strom und Lebensmittelsicherheit) unmittelbar betroffen wären; zweitens, ob bestehende oder geplante staatliche Unterstützungsmassnahmen – etwa kantonale Förderprogramme – künftig einer Beihilfeprüfung standhalten müssen; und drittens, wie sich der politische Prozess (Parlamentsberatung, mögliches Referendum, Ständemehr-Frage) auf die eigene Planungssicherheit auswirkt.

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Update zum Referendum: Stand 12. August 2026

Der Bundesrat hält weiterhin ein fakultatives Staatsvertragsreferendum für richtig und lehnt die vorgeschlagene Verfassungsanpassung für ein obligatorisches Referendum ab. Die parlamentarische Behandlung ist damit nicht abgeschlossen; Unternehmen sollten politische Aussagen klar vom bereits unterzeichneten Vertragspaket und von den noch zu beschliessenden Umsetzungsgesetzen trennen.

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Häufig gestellte Fragen

Kann das Parlament einzelne Teile des Bilaterale-III-Pakets ablehnen? Nein. Das Paket ist als Ganzes fixiert und kann nur vollständig angenommen oder abgelehnt werden. Spielraum besteht nur bei der innenstaatlichen Umsetzungsgesetzgebung.

Gilt EU-Beihilferecht künftig für alle Branchen in der Schweiz? Nein. Die Beihilfedisziplin gilt gezielt für jene Bereiche, die unter die neuen oder aktualisierten Marktzugangsabkommen fallen – etwa den Strombereich –, nicht branchenübergreifend für die gesamte Schweizer Wirtschaft.

Wann wird definitiv über ein Referendum und ein allfälliges Ständemehr entschieden? Das entscheidet das Parlament abschliessend im Rahmen der laufenden Beratungen, die spätestens bis Herbst 2027 abgeschlossen sein sollen.

Ist mit Bilaterale III bereits jetzt etwas in Kraft? Ja, teilweise: Das Abkommen über die Schweizer Teilnahme an EU-Programmen wurde bereits am 10. November 2025 unterzeichnet und ermöglicht eine rückwirkende Assoziierung an Programme wie Horizon Europe – unabhängig vom Schicksal des übrigen Pakets.

Was passiert, wenn die Schweiz eine EU-Rechtsanpassung nicht übernimmt? Im neuen Modell entscheidet zunächst der sektorielle gemischte Ausschuss, bei Uneinigkeit letztinstanzlich ein Schiedsgericht mit Vertretung beider Seiten. Ausgleichsmassnahmen der EU sind nur zulässig, wenn das Schiedsgericht deren Verhältnismässigkeit bestätigt.

Primärquellen

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