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Blockchain Regulierung Schweiz: Das Wichtigste in Kürze
- Die Schweiz reguliert Tätigkeiten, nicht Technologien – ein eigenes Blockchain-Gesetz gibt es nicht.
- Blockchain-Software ist wie jeder andere Computercode urheberrechtlich geschützt.
- Das Kopieren einzelner Codezeilen genügt nicht, um Urheberrechtsschutz zu umgehen.
- Blockchain-Software ist grundsätzlich nicht patentierbar – ausser sie erzielt einen technischen Effekt.
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Gibt es in der Schweiz ein eigenes Blockchain-Gesetz?
Nein. Ein zentrales Prinzip des Schweizer Rechtssystems ist die technologische Neutralität: Reguliert werden Tätigkeiten, nicht einzelne Technologien – unabhängig davon, in welcher Form oder auf welchem Weg sie ausgeübt werden. Für die Blockchain oder Distributed-Ledger-Technologie (DLT) als solche existiert deshalb keine eigenständige Schweizer Regulierung. Ob eine Tätigkeit reguliert ist, hängt nicht davon ab, ob sie über eine Blockchain abgewickelt wird, sondern allein davon, was inhaltlich getan wird.
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Ist Blockchain-Software urheberrechtlich geschützt?
Ja. Blockchain und Kryptowerte werden aus Sicht des Immaterialgüterrechts wie gewöhnlicher Computercode behandelt. Individuell geprägter Quellcode kann nach dem Schweizer Urheberrechtsgesetz geschützt sein. Ideen, Konzepte und Algorithmen als solche sind davon nicht erfasst. Nicht geschützt sind dagegen Ideen, Konzepte oder die der Software zugrundeliegenden Algorithmen selbst – diese dürfen für eine neue, eigenständige Software verwendet werden, sofern deren Architektur und Codierung sich grundlegend unterscheidet. Ob eine Bearbeitung die geschützte Ausdrucksform übernimmt, ist im Einzelfall zu beurteilen; blosse kosmetische Änderungen schaffen nicht automatisch ein unabhängiges Werk. Neben einem möglichen Patentschutz können Algorithmen und Konzepte zudem durch das Lauterkeits- oder Geschäftsgeheimnisrecht geschützt sein.
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Kann ich meine Blockchain-Software patentieren lassen?
In der Regel nein – auch wenn die Software die Kriterien Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit erfüllt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Software einen «technischen Effekt» erzielt. Nach der Rechtsprechung liegt dies vor, wenn die Software auf physische Daten oder softwaregesteuerte Geräte in neuartiger Weise einwirkt – als patentierbar anerkannt wurde beispielsweise ein Programm, das neuartige Interaktionen zwischen Prozessoren gegenüber bestehenden Systemen schafft. Reine logische Methoden und Algorithmen sind als solche nicht patentierbar; ihre Anwendung kann es aber sein, sofern sie einen technischen Effekt erzeugt – so wurde etwa die digitale Filterung von Bilddaten mittels bestimmter mathematischer Methoden als patentierbar anerkannt.
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Häufig gestellte Fragen
Muss ich meine Blockchain-Anwendung bei einer Behörde anmelden, nur weil sie Blockchain nutzt? Nein. Massgebend ist ausschliesslich die damit ausgeübte Tätigkeit, nicht die eingesetzte Technologie.
Reicht es, den Code geringfügig zu verändern, um kein Plagiat zu begehen? Nein. Eine geringfügige Änderung genügt nicht – die neue Software muss sich in Architektur und Codierung grundlegend unterscheiden.
Kann ich einen Algorithmus als solchen schützen lassen? Nicht über das Urheberrecht und in der Regel auch nicht über das Patentrecht – wohl aber unter Umständen über das Geschäftsgeheimnis- oder Lauterkeitsrecht.
Wann ist Blockchain-Software patentierbar? Nur, wenn sie einen technischen Effekt erzielt, etwa eine neuartige Einwirkung auf physische Daten oder Hardware.
Ändert sich die Regulierung, wenn ich dieselbe Tätigkeit ohne Blockchain ausübe? Nein. Aufgrund der technologischen Neutralität des Schweizer Rechts bleibt die regulatorische Einordnung gleich, unabhängig von der eingesetzten Technologie.
Primärquellen