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Krypto-Lizenz Schweiz: Das Wichtigste in Kürze

  • Für SRO-Anschluss und FINMA-Bewilligungen bestehen keine allgemein garantierten Bearbeitungsfristen; Dauer und Aufwand hängen vom Geschäftsmodell und der Dossierqualität ab.
  • Eine Fintech- oder Bankbewilligung ist deutlich aufwendiger als ein SRO-Anschluss und verlangt ein vollständiges Organisations-, Kapital- und Kontrolldossier.
  • Mehrere Regulierungs-Sandkästen erlauben den Start ohne Lizenz, solange bestimmte Schwellenwerte eingehalten werden.
  • Die passende Lizenzkategorie hängt allein von der konkreten Tätigkeit ab, nicht vom eingesetzten Token.

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Wie lange dauert eine einfache SRO-Registrierung?

Für Zahlungs- und Handelsdienstleistungen mit Zahlungs-Token und Anlage-Token, die Finanzinstrumente (aber keine Wertpapiere) sind, sowie für Kreditvergabe und Sammelverwahrung von Wertpapieren genügt häufig eine einfache Registrierung bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) zur Geldwäschereibekämpfung. Dauer und Kosten hängen von der zuständigen SRO, der Komplexität, der Dossierqualität sowie allfälligen Nachbesserungen ab; eine belastbare Pauschalfrist gibt es nicht.

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Wann brauche ich eine Fintech- oder Banklizenz?

Wer Zahlungs-Token sammelverwahrt, braucht eine Bewilligung als Fintech-Unternehmen oder als Bank. Wer zusätzlich fraktioniertes Bankgeschäft betreibt, benötigt zwingend eine Banklizenz. Solche Verfahren sind deutlich aufwendiger: Die Verfahrensdauer hängt insbesondere von Komplexität, Dossierqualität, Prüfgesellschaft und Rückfragen der FINMA ab und lässt sich nicht seriös pauschal festlegen.

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Gibt es Wege, eine Lizenzierung zu vermeiden oder zu verzögern?

Ja. Die Schweiz kennt mehrere Regulierungs-Sandkästen, die eine Erprobungsphase ohne behördliche Aufsicht erlauben:

  • Ein Sandkasten erlaubt die Entgegennahme von Publikumseinlagen bis CHF 1’000’000, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegungen erfolgen und der Schwellenwert nicht überschritten wird.
  • Für DLT-Handelssysteme besteht eine eigene FINMA-Bewilligung; sie ist nicht mit dem bankenrechtlichen Sandbox-Regime gleichzusetzen.
  • Am häufigsten genutzt wird die De-minimis-Ausnahme im Geldwäschereirecht. Sie greift, wenn pro Kalenderjahr kumulativ eingehalten wird:
  • weniger als CHF 50’000 Bruttoerlös,
  • weniger als 20 Kunden,
  • weniger als CHF 2 Millionen Transaktionsvolumen, und
  • Kontrolle über weniger als CHF 5 Millionen Drittvermögen.

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Was gilt für Wertpapiere und Finanzinstrumente zusätzlich?

Kryptowerte, die als Wertpapiere oder Finanzinstrumente qualifizieren, können weitere Bewilligungspflichten auslösen. Wer Wertpapiere im eigenen Namen für Kunden handelt, braucht eine Bewilligung als Wertpapierhaus. Wer Finanzinstrumente aufgrund einer Vollmacht verwaltet, benötigt unter Umständen eine Bewilligung als Vermögensverwalter.

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Welche Kosten fallen im Bewilligungsprozess an?

Zu berücksichtigen sind je nach Verfahren Gebühren der FINMA oder SRO, Kosten einer Prüfgesellschaft sowie Aufwände für Rechtsberatung, Organisation, Kapitalisierung, IT-Kontrollen und Dokumentation. Eine seriöse Kostenschätzung setzt ein abgegrenztes Geschäftsmodell voraus.

Je vollständiger das Dossier und je klarer Zuständigkeiten, Kapitalflüsse und Kontrollprozesse beschrieben sind, desto geringer ist das Risiko kostenintensiver Nachbesserungen.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist günstiger: SRO-Registrierung oder Fintech-Lizenz? Die SRO-Registrierung ist sowohl zeitlich als auch finanziell deutlich weniger aufwendig als eine Fintech- oder Banklizenz.

Kann ich mit der De-minimis-Ausnahme dauerhaft ohne Lizenz arbeiten? Nur solange sämtliche vier Schwellenwerte kumulativ eingehalten werden. Wird auch nur einer überschritten, entfällt die Ausnahme.

Brauche ich für reinen Eigenhandel eine Lizenz? Nein, Eigenhandel für eigene Rechnung ist grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig.

Wie lange dauert eine Banklizenz für fraktioniertes Bankgeschäft? Von Beginn bis Abschluss ist mit bis zu zwei Jahren zu rechnen.

Gibt es eine Möglichkeit, vorab Rechtssicherheit zur eigenen Einordnung zu bekommen? Ja, über einen No-Action-Letter der FINMA – dazu mehr im Beitrag zu geplanten Regulierungsänderungen.

Primärquellen

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